§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“)
ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September
1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen
Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im
Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder
juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die
Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich
Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem
Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche
oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder
für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die
Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen
dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag,
dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluß,
Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch
die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den
Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als
zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese
unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den
bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der
Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der
Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder
mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner
auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der
Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich)
einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des
Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet,
die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung
zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und
Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der
Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung
auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der
Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so
der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten
Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu
beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00
Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht
als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den
Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der
Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu
stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht
sind.
§ 5 Rücktritt vom
Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine
Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht
fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom
Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine
Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die
Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten
Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr
als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des
vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet
wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der
Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich
gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes
vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den
Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag
ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung
durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten
Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des
Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
bis 3
Monate |
3
Monate bis 1 Monat |
1
Monat bis 1 Woche |
In der
letzten Woche |
keine
Stornogebühren |
40 % |
70 % |
90 % |
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der
Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall,
Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist
der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt
für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den
gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit
§ 6 Beistellung einer
Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem
Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft
(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar
geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das
Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des
Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines
Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf
den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere
Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die
übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel-
und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des
Vertragspartners
8.1
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der
Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge,
die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn
und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht
verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der
Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum
Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger
Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so
trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten,
etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme,
usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem
Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder
sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des
Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die
Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand,
so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB
an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen
zu.
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger
weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem
Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger
Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für
allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des
Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00
Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt,
dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist
jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger
kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf
jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des
Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet,
die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige
Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die
gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die
Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium,
Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw
Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers
für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970
ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die
Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem
Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben
oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort
gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht
gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder
das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende
Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens
bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung
der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der
Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem
besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich
nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.
Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal
mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers
begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu
berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für
leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein
Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder
indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls
ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit
€ 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall,
dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute
verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2
gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich
um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des
betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung
geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen
Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab
Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind
diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder
möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich
geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12
Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein
Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte
Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein
Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und
grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der
Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden
findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des
Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier
mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines
Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw
beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der
ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine
Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere
verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der
entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers
zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein
Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand
für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers,
die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-,
Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen
Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der
Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des
Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu
keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der
Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall,
Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der
Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion
des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn
der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen
Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der
Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren,
das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison
entspricht.
§ 15 Beendigung des
Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf
bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig
ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was
er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots
erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten
Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der
Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom
Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die
Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an
weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis
trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der
Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den
Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund
aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich
nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das
Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer
mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder
eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht,
befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei
Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht
bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein
als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse,
Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird,
kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag
nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der
Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige
Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind
ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder
Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines
Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über
Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in
Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne
besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann,
wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der
Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage
ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes
nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten
des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser
Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast
Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom
Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem
Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren
Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für
Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion
oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im
Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt
oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit
vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage
der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem
Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort,
Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem
der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt
österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss
der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)
sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist
im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers,
wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch
bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht
geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit
einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können
Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des
Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit
einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme
Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für
den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher
örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen
nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit
Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die
Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung
einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,
nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf
denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine
Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu
zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat
letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils
anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr)
zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt,
gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen
aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es
sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung
des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom
Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten
die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. |